17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder reuig noch einsichtig. Vielmehr hat er seine Taten stets und – trotz des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs – auch noch vor der Berufungsinstanz bestritten. Dies ist sein gutes Recht und nicht straferhöhend zu werten. Gleichzeitig kann ihm kein sog. "Geständnisrabatt" gewährt werden. Den Behörden gegenüber hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren weitgehend kooperativ und korrekt verhalten. Dies durfte allerdings auch von ihm erwartet werden.