Zwischen den beiden Vorfällen von Winter 2013/2014 und vom 5. Juli 2014 besteht zwar insoweit ein enger Sachzusammenhang, als die Taten namentlich zum Nachteil desselben Opfers erfolgten. Dies kann jedoch vorliegend nicht zu einem überdurchschnittlich tiefen Asperationsfaktor führen, nachdem die Übergriffe mehrere Monate auseinanderlagen und die wiederholte Begehung die Traumatisierung der Privatklägerin deutlich verstärkt haben dürfte. Es rechtfertigt sich daher, von der verschuldensangemessenen Einzelstrafe strafschärfend 4 Monate zu berücksichtigen.