Zwischenfazit: Tatverschulden und Einzelstrafe Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Tatverschulden beim Vorfall von Winter 2013/2014 als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe (Einzelstrafe) von 6 Monaten als angemessen. 16.2 Tatspezifische Täterkomponenten Solche liegen nicht vor (vgl. vorstehend E. IV.15.2). 16.3 Asperation Zwischen den beiden Vorfällen von Winter 2013/2014 und vom 5. Juli 2014 besteht zwar insoweit ein enger Sachzusammenhang, als die Taten namentlich zum Nachteil desselben Opfers erfolgten.