Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Hinsichtlich der Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten kann auf das zu den Übergriffen vom 5. Juli 2014 Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. IV.15.1.2). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, niederen Beweggründen. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts Auch in Bezug auf die Übergriffe von Winter 2013/2014 gilt selbstverständlich, dass der Beschuldigte diese ohne weiteres hätte unterlassen können. 16.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden und Einzelstrafe