Das Vorgehen des Beschuldigten ist als noch dreister zu bezeichnen als beim späteren Vorfall und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Er scheint sich unverwundbar bzw. unertappbar gefühlt zu haben. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 16.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Hinsichtlich der Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten kann auf das zu den Übergriffen vom 5. Juli 2014 Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. IV.15.1.2).