50 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat die Privatklägerin im Winter 2013/2014 im Beisein ihrer Grossmutter und von deren Ehemann bzw. später im Beisein ihrer Schwester und damit zwei Mal in vermeintlich sicherer Umgebung ausgegriffen. Dabei machte er sich zunächst ihre Position auf seinem Schoss und anschliessend wiederum ihre Vorliebe, zu Zeichnen, zu Nutze. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als noch dreister zu bezeichnen als beim späteren Vorfall und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie.