Hinsichtlich der bei der Privatklägerin tatsächlich feststellbaren Folgen der Übergriffe kann auf die Beurteilung des Vorfalls vom 5. Juli 2014 verwiesen werden (vorstehend E. IV.15.1.1). Aufgrund der geringeren Anzahl einzelner sexueller Handlungen wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung allerdings geringer als bei jenem späteren Vorfall und ist als noch leicht zu bezeichnen.