Auch damals hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Esstisch an der Scheide ausgegriffen und anschliessend im Büro ihre Brüste geknetet. Auch diese Handlungen waren mithin geeignet, die Privatklägerin erheblich und nachhaltig in ihrer gesunden sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der bei der Privatklägerin tatsächlich feststellbaren Folgen der Übergriffe kann auf die Beurteilung des Vorfalls vom 5. Juli 2014 verwiesen werden (vorstehend E. IV.15.1.1).