Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. 15.2 Tatspezifische Täterkomponenten Vorliegend sind keine Täterkomponenten ersichtlich, welche spezifisch nur die Tat vom 5. Juli 2014 betreffen würden und daher nach der Praxis der Kammer an dieser Stelle abzuhandeln wären. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Täterkomponenten erst am Schluss zu berücksichtigen.