daher nicht. 15.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden und Einzelstrafe Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf das Ausmass des verschuldeten "Erfolgs" bzw. der verschuldeten Gefährdung sowie unter Berücksichtigung des verwerflichen Vorgehens als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, sind gleichzeitig allerdings deutlich gravierendere Fälle sexueller Handlungen mit Kindern denkbar, weshalb noch kein mittelschweres Verschulden vorliegt. Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten als verschuldensangemessen.