49 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts Klar ist, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf seine Tat zu verzichten und somit das geschützte Rechtsgut weder zu verletzen noch zu gefährden. Auch unter diesem Aspekt vermindert sich das Verschulden des Beschuldigten daher nicht.