Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte im Verfahren nicht geäussert. Es liegt aber auf der Hand, dass sein Handeln einzig der Steigerung seiner eigenen geschlechtlichen Lust und damit der egoistischen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse diente. Diese Tatkomponente wirkt sich deshalb nicht verschuldensmindernd aus.