Sodann nutzte er ihre ihm bekannte Vorliebe, Pferde zu zeichnen, aus, um mit ihr ins Büro zu gehen, wo er sich weiter und ungestörter an ihr vergreifen konnte. Dabei machte er die Privatklägerin zum reinen Objekt seiner Bedürfnisse. Als er ihr an ihr Geschlecht fasste, hiess er sie, ihre Beine etwas mehr zu öffnen, damit er sie «gäbiger» ausgreifen konnte. Diese Tatkomponente wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte im Verfahren nicht geäussert.