Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als gross zu bezeichnen. Mit seiner grossväterlichen Art und mit dem Versprechen, dass sie auf der Putzmaschine werde mitfahren dürfen, hat er die Privatklägerin von den Grosseltern weg nach draussen bzw. in die Werkhalle gelockt, um sie dort beim Garagentor sogleich zu umarmen und zu küssen. Dies nicht ohne ihr einzubläuen, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Sodann nutzte er ihre ihm bekannte Vorliebe, Pferde zu zeichnen, aus, um mit ihr ins Büro zu gehen, wo er sich weiter und ungestörter an ihr vergreifen konnte.