Wenn die Privatklägerin sich auch nur in der Region des Tatorts aufhielt, z.B. wenn sie mit ihren Eltern in der Nähe vorbeifuhr, äusserte sich ihre Angst, indem sie Bauchschmerzen bekam. Gleichzeitig machte sie sich selbst – opfertypisch, aber selbstverständlich zu Unrecht – Vorwürfe wegen der Übergriffe. Die Schwere der Gefährdung und auch Verletzung und des geschützten Rechtsguts wiegt deshalb nicht mehr leicht. Verwerflichkeit des Handelns Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als gross zu bezeichnen.