So z.B. wenn jemand leise mit ihr sprach, oder wenn sie in den häufig vorkommenden Nachnamen des Beschuldigten las. Zu ihren Grosseltern wollte die Privatklägerin nie mehr in die Ferien gehen und ihre Schwester wollte sie erst gehen lassen, als ihr versprochen worden war, dass die Grosseltern mit dieser nicht zum Beschuldigten fahren würden. Wenn die Privatklägerin sich auch nur in der Region des Tatorts aufhielt, z.B. wenn sie mit ihren Eltern in der Nähe vorbeifuhr, äusserte sich ihre Angst, indem sie Bauchschmerzen bekam.