Schliesslich griff der Beschuldigte zunächst von unten und dann von oben her an die Brüste der Privatklägerin, knetete diese und sog schliesslich mit seinem Mund daran. Mit diesen in keiner Weise altersgerechten sexuellen Handlungen hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin gleich mehrfach verletzt und damit ihre ungestörte sexuelle Entwicklung objektiv betrachtet erheblich gefährdet. Intime Berührungen an der Scheide sowie Kneten der und Saugen an den Brüsten einer