47 14.3 Als schwerstes Delikt sind vorliegend die am 5. Juli 2014 begangenen sexuellen Handlungen zu qualifizieren. Nicht nur aus Sicht der Privatklägerin handelte es sich beim zweiten Vorfall um den schlimmeren. Auch objektiv betrachtet waren die Handlungen des Beschuldigten – aufgrund ihrer Vielzahl und der Art ihrer Vornahme – gravierender.