14.2 Es gelangt folglich das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip zur Anwendung. Demnach hat die Kammer zunächst anhand der Tatkomponenten und allfälliger tatspezifischer Täterkomponenten die Einsatzfreiheitsstrafe für das schwerere Delikt zu bestimmen und diese anschliessend für das weitere Delikt angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten die Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen.