Zudem könnte seinem Verschulden (unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten) mit einer Geldstrafe nicht genügend Rechnung getragen werden. Es kann deshalb an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer aus spezialpräventiven Gründen, unter Berücksichtigung des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Delikten und mit Blick auf die Höhe des Verschuldens sowohl für die im Winter 2013/2014 wie auch für die am 5. Juli 2014 begangenen sexuellen Handlungen einzig die Strafart der Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.