14. Strafart, Asperationsprinzip, schwerstes Delikt und Strafrahmen 14.1 Der Beschuldigte hat sich in zeitlich kurzem Abstand wiederholt am selben Opfer vergriffen und bis heute weder Einsicht noch Reue gezeigt. Seine Legalprognose ist getrübt (vgl. nachstehend E. IV.18). Zudem könnte seinem Verschulden (unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten) mit einer Geldstrafe nicht genügend Rechnung getragen werden.