im Winter 2013/2014 sind somit in rechtlicher Hinsicht als Tateinheit zu betrachten. Dass es bei beiden Vorfällen jeweils zu mehreren Handlungen sexueller Natur kam, wird indessen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 12. Fazit Der Beschuldigte ist – zusätzlich zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch – auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 in V.________ z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. Er hat sich somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. IV. Strafzumessung