Vom örtlichen Konnex her handelt es sich vorliegend sicherlich um einen Grenzfall. Angesichts der unklaren zeitlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund, dass sich eine unterschiedliche Behandlung der Vorfälle vom 5. Juli 2014 und von Winter 2013/2014 nicht rechtfertigt, geht die Kammer aber in dubio davon aus, dass die hier noch zu beurteilenden sexuellen Handlungen von einem einheitlichen Willensakt getragen wurden. Die sexuellen Handlungen des Beschuldigten anlässlich des Besuchs der Privatklägerin im Restaurant U.________ im Winter 2013/2014 sind somit in rechtlicher Hinsicht als Tateinheit zu betrachten.