SA statt, wobei sich der Restaurant-Bereich allerdings relativ weit entfernt von den Büroräumlichkeiten befindet. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit der Privatklägerin und ihrer Schwester auf direktem Weg und ohne sich vorher noch einmal zu entfernen vom Esstisch in die Büroräumlichkeiten begab. Die genauen zeitlichen Verhältnisse sind nicht allerdings nicht näher bekannt. Namentlich ist unbekannt, wie viel Zeit zwischen dem Berühren der Vagina und dem Kneten der Brüste verging. Vom örtlichen Konnex her handelt es sich vorliegend sicherlich um einen Grenzfall.