11. Subsumtion 11.1 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte, indem er der Privatklägerin einerseits zwischen die Beine gegriffen und sie an der nackten Vagina berührt und ihr andererseits in das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet hat, sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.