Küssen, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt (BSK StGB-MAIER, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N 11, m. Hinw.). Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Kind noch im Schutzalter befinden könnte. Ferner muss er sich der sexuellen Bedeutung seiner Handlungen bewusst sein (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 7 N 17).»