Als Täter kommen Personen beiderlei Geschlechts in Frage, die mehr als drei Jahre älter als das Opfer sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Als Opfer kommen Kinder oder Jugendliche vor der Vollendung des 16. Altersjahres in Betracht. Der körperliche oder seelische „Reifegrad“ hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit (BSK StGB-MAIER, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N 6). Als sexuelle Handlung ist eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen zu verstehen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl.