Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte ihr anschliessend in den Büroräumlichkeiten – wohin sie ihm gemeinsam mit ihrer Schwester zum Zeichnen gefolgt war – während er telefonierte mit einer Hand in bzw. unter das T-Shirt griff und ihre Brüste knetete, als sie zu ihm ging, um ihm ihre Zeichnung zu zeigen. Damit ist auch der in Ziff. I.1.1 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erwiesen. 44 III. Rechtliche Würdigung