9. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ergeben sich für die Kammer keine Gründe, an der Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Winter 2013/2014 der auf seinem Schoss sitzenden Privatklägerin in Anwesenheit ihrer Schwester, ihrer Grossmutter und deren Ehemanns unter dem Tisch in die Hose griff und sie mit seinen Fingern auf der nackten Haut an der Scheide berührte.