Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erwiesenermassen auch beim Vorfall vom 5. Juli 2014 an relativ gut einsehbaren Orten sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vornahm. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die Aufnahmen der Überwachungskamera 13, auf welchen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte auf dem Vorplatz der Garage an der Privatklägerin manipuliert, während nur wenige Meter dahinter Autos zirkulieren. Das Vorgehen des Beschuldigten ist deshalb zwar tatsächlich als dreist zu bezeichnen, diese Dreistigkeit ist ihm aber ohne weiteres zuzumuten.