Nachdem das Ausgreifen am Esstisch gemäss der Darstellung der Privatklägerin unter der Tischkante passierte, sie nach vorne über den Tisch gebeugt dasass und der Beschuldigte zudem ihre Hose nicht öffnete, war das Risiko, erwischt zu werden, für den Beschuldigten zudem begrenzt. Dies gilt auch für das Kneten der Brüste im Büro, zumal sich ihre – überdies mit Zeichnen beschäftigte – Schwester nicht in unmittelbarer Nähe befand. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erwiesenermassen auch beim Vorfall vom 5. Juli 2014 an relativ gut einsehbaren Orten sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vornahm.