Dies wiederum lässt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr im Beisein ihrer Grosseltern und ihrer Schwester unter dem Tisch in die Unterhosen gegriffen, als nicht unplausibel erscheinen. Nachdem das Ausgreifen am Esstisch gemäss der Darstellung der Privatklägerin unter der Tischkante passierte, sie nach vorne über den Tisch gebeugt dasass und der Beschuldigte zudem ihre Hose nicht öffnete, war das Risiko, erwischt zu werden, für den Beschuldigten zudem begrenzt.