Was schliesslich die von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführte Dreistigkeit anbelangt, welche der Beschuldigte an den Tag legen musste, um die Privatklägerin vor den Augen ihrer Grosseltern und ihrer Schwester auszugreifen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg und bereits vorher – angefangen bei der "Gegenüberstellung“ vom 9. Juli 2014 und bis hin zur Berufungsverhandlung – ganz offensichtlich versucht, mit perfiden Ausführungen und Lügen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu unterminieren.