43 neut und erst noch in seiner alleinigen Begleitung zu sich ins Büro und auf die Putzmaschine gelassen haben sollte. 8.6.13 Was schliesslich die von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführte Dreistigkeit anbelangt, welche der Beschuldigte an den Tag legen musste, um die Privatklägerin vor den Augen ihrer Grosseltern und ihrer Schwester auszugreifen, ist Folgendes festzuhalten: