Hätte sich die Privatklägerin tatsächlich so verhalten, wie vom Beschuldigten dargestellt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die Privatklägerin sofort geheissen hätte, aufzuhören, und dass er die Grosseltern bereits beim ersten Mal umgehend informiert hätte. Insbesondere aber wäre unverständlich, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin nach einem ersten solchen Vorfall er-