Besonders hinzuweisen ist noch einmal auf die als Lügenmerkmal zu wertenden stetigen Gegenangriffe, Übertreibungen und Unterstellungen des Beschuldigten an die Adresse der Privatklägerin und ihres Umfelds. Diese steigerten sich in der Berufungsverhandlung unter anderem bis zur Aussage, dass die Privatklägerin sich «wann immer möglich» an ihm gerieben habe und sie auch an ihrem Grossvater «herum gschlirgget» sei.