8.6.12 Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind dagegen genauso unglaubhaft wie diejenigen in Bezug auf den späteren Vorfall. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Erwägungen zu den Übergriffen vom 5. Juli 2014 (vorstehend E. II.7.2.2) verwiesen werden. Besonders hinzuweisen ist noch einmal auf die als Lügenmerkmal zu wertenden stetigen Gegenangriffe, Übertreibungen und Unterstellungen des Beschuldigten an die Adresse der Privatklägerin und ihres Umfelds.