Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die befragende Polizistin die Aussagen der Privatklägerin nicht kritisch hinterfragt und es insbesondere damit habe bewenden lassen, dass diese einfach geschwiegen habe, als ihr vorgehalten worden sei, dass sie sich gemäss seiner Version an ihm gerieben habe, ist dies unbegründet: Die Aussagen der Privatklägerin wurden generell mehrfach verifiziert. Dies gilt insbesondere auch für ihre Antwort auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie