die Adresse des Beschuldigten gehe. Auch sonst kann die Kammer keine suggestive Befragungsweise der Polizei erkennen. Fragen wurden in der Regel offen formuliert und bei geschlossenen Nachfragen wurde der Privatklägerin meistens mehrere Antworten "offeriert". Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die befragende Polizistin die Aussagen der Privatklägerin nicht kritisch hinterfragt und es insbesondere damit habe bewenden lassen, dass diese einfach geschwiegen habe, als ihr vorgehalten worden sei, dass sie sich gemäss seiner Version an ihm gerieben habe, ist dies unbegründet: