Bereits festgehalten wurde sodann, dass der Umstand, dass die Privatklägerin im Rahmen der Belehrung angehalten worden war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen, vorliegend kaum Suggestivwirkung haben konnte. Dass der Privatklägerin zu Beginn der ersten Videoeinvernahme weiter gesagt worden war, sie werde befragt, weil etwas mit dem Beschuldigten passiert sei («ist»), muss zwar als ungünstig bezeichnet werden, aber auch dies wirkte sich kaum suggestiv aus, zumal die Privatklägerin anlässlich der hier massgebenden zweiten Videobefragung klar darüber belehrt wurde, dass es nicht um Tatsachen, sondern um «Vorwürfe» an