Die Mutter hatte der Privatklägerin zwar offenbar in einer frühen Phase auch einmal gesagt, dass der Beschuldigte «das» wahrscheinlich schon mit anderen Kindern gemacht habe. Ebenso gab sie unumwunden zu, dass sie anlässlich der Niederschrift des Diktats bei gewissen Sachen nachgehakt habe. Es ist aber nicht so, dass die Vorwürfe vor dem Hintergrund ständiger suggestiver "Bearbeitung" entstanden wären. Bereits festgehalten wurde sodann, dass der Umstand, dass die Privatklägerin im Rahmen der Belehrung angehalten worden war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen, vorliegend kaum Suggestivwirkung haben konnte.