Im Vergleich zu den non-verbalen sexuellen Handlungen des Beschuldigten dürften diese für die Privatklägerin nicht von zentraler Bedeutung gewesen sein. Es erscheint deshalb möglich, dass die Privatklägerin diese Bemerkung des Beschuldigten im Diktat versehentlich dem früheren Vorfall zuschrieb, immerhin lagen zu diesem Zeitpunkt beide Besuche beim Beschuldigten schon