Dass die Privatklägerin die Angabe im Diktat überzeugend und in Einklang mit ihren Erstaussagen korrigierte, spricht für ihr Bemühen, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Dies auch, weil sie damit den Beschuldigten – jedenfalls in Bezug auf die bei jener Einvernahme hauptsächliche Thematik – entlastete. Zudem handelt es sich bei der genannten Bemerkung nicht um einen Aspekt des Kerngeschehens. Im Vergleich zu den non-verbalen sexuellen Handlungen des Beschuldigten dürften diese für die Privatklägerin nicht von zentraler Bedeutung gewesen sein.