Dem Diktat ist – dazu jedenfalls prima vista in Widerspruch stehend – zu entnehmen, dass der Beschuldigte diese Bemerkung beim früheren Vorfall gemacht habe. Darauf angesprochen, ordnete die Privatklägerin die Bemerkung anlässlich der zweiten Videobefragung dann ausschliesslich dem späteren Vorfall zu. Nach Ansicht der Kammer lässt dies die Aussagen der Privatklägerin aber nicht als weniger glaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin die Angabe im Diktat überzeugend und in Einklang mit ihren Erstaussagen korrigierte, spricht für ihr Bemühen, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen.