8.6.9 Die Verteidigung zweifelt mit der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, weil diese die angebliche Bemerkung des Beschuldigten, wonach sie schöne Brüste habe, zeitlich widersprüchlich eingeordnet habe. Tatsächlich liegt ein gewisser Widerspruch vor: Anlässlich ihrer ersten Videobefragung hatte die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr am 5. Juli 2014 gesagt, sie habe schöne Brüste, und zwar auf der Putzmaschine. Dem Diktat ist – dazu jedenfalls prima vista in Widerspruch stehend – zu entnehmen, dass der Beschuldigte diese Bemerkung beim früheren Vorfall gemacht habe.