Letzteres habe er beim ersten Vorfall nicht gemacht. Generell unterschied die Privatklägerin zu jeder Zeit klar zwischen zwei zeitlich, inhaltlich und örtlich verschiedenen Vorfällen. Besonders deutlich zeigt sich dies anlässlich ihrer zweiten Videoeinvernahme, als die Privatklägerin auf die in zeitlicher Hinsicht offene Frage, ob der Beschuldigte jemals auf die Toilette gegangen sei, antwortete, dies sei eben nicht beim «Tisch-Vorfall», sondern beim späteren Vorfall gewesen, in Bezug auf welchen er dies bei der "Gegenüberstellung" wahrheitswidrig behauptet habe. 8.6.9