Damit stand zwar im Raum, dass die Privatklägerin implizit ausgedrückt haben könnte, dass der Beschuldigte ihr am Tisch an die Brüste gegriffen habe. Auf entsprechende Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr beim ersten Vorfall am Esstisch oder im Büro an in das T-Shirt gegriffen habe, stellte die Privatklägerin allerdings im weiteren Verlauf der Einvernahme klar, dass dies im Büro gewesen sei. Ebenso bestätigte sie auf Nachfrage, dass am Esstisch nur «das mit de Hösli» passiert sei.