Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, die Privatklägerin habe sich betreffend des Orts des angeblichen Griffs an die Brüste in Widersprüche verwickelt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin nie explizit ausgesagt hat, dass der Beschuldigte ihr bereits am Tisch im Restaurant an die Brüste gegriffen habe. Tatsache ist, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Videobefragung – nachdem sich die Befragung um den Griff zwischen ihre Beine am Esstisch gedreht hatte – auf Vorhalt der entsprechenden Passage im Diktat und Frage, ob denn mit den Brüsten auch noch etwas gewesen sei, aussagte, der Beschuldigte habe «ei-