8.6.7 Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, die Privatklägerin habe sich betreffend des Orts des angeblichen Griffs an die Brüste in Widersprüche verwickelt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin nie explizit ausgesagt hat, dass der Beschuldigte ihr bereits am Tisch im Restaurant an die Brüste gegriffen habe.