Die Privatklägerin konnte aber darüber hinaus angeben, wie der Beschuldigte in ihr T-Shirt gegriffen habe und dass dies deshalb möglich gewesen sei, weil das damals von ihr getragene „Best Friend“-T-Shirt etwas «lodelig» gewesen sei. Die Schilderungen der Übergriffe am Esstisch und im Büro enthalten mithin Realkennzeichen, welche sich nicht durch den unbestrittenen äusseren Ablauf erklären lassen. 8.6.7